Der Leistungszeitraum der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020) überschneidet sich mit der Novemberhilfe für die Zeit des Lockdowns im November 2020. Leistungen aus der Novemberhilfe werden daher auf die Überbrückungshilfe für den Monat November angerechnet. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Wird zuerst ein Antrag für die zweite Phase der Überbrückungshilfe und anschließend ein Antrag auf Novemberhilfe gestellt, sind die im Rahmen der Überbrückungshilfe für November 2020 beantragten Leistungen bereits bei der Antragstellung für Novemberhilfe in voller Höhe anzugeben. Die Anrechnung erfolgt anteilig für jeden Tag des Leistungszeitraums der Novemberhilfe.
  • Wird zuerst ein Antrag für Novemberhilfe und anschließend ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt, sind die im Rahmen der Novemberhilfe beantragten Leistungen bereits bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfe in voller Höhe anzugeben.

Im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgt eine Anrechnung der Leistungen in tatsächlich erfolgter Höhe (unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen, Kürzungen oder Rückforderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben sollten).

Beispiel: Ein Unternehmen beantragt zuerst Novemberhilfe in Höhe von 20.000 Euro und anschließend Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020. Die beantragte Novemberhilfe ist beim nachfolgenden Antrag auf Überbrückungshilfe also in voller Höhe mit anzugeben. Sollte der errechnete Fixkostenzuschuss für November 2020 geringer ausfallen als 20.000 Euro, würde für diesen Monat dementsprechend keine Überbrückungshilfe gezahlt.

Eine Inanspruchnahme der 1. Phase der Überbrückungshilfe und/oder der Soforthilfe schließt die Inanspruchnahme der 2. Phase der Überbrückungshilfe nicht aus. Eine Überschneidung der Förderzeiträume von 1. und 2. Phase der Überbrückungshilfe ist ausgeschlossen. Dementsprechend erfolgt keine anteilige Anrechnung der Zuschüsse der 1. Phase der Überbrückungshilfe auf die Zuschüsse der 2. Phase der Überbrückungshilfe.

Es gilt in allen Fällen der Grundsatz, dass Kosten nur einmalig gefördert werden können. Kosten, die zum Beispiel bereits im Rahmen der Soforthilfe oder der 1. Phase der Überbrückungshilfe geltend gemacht wurden, können im Rahmen der 2. Phase der Überbrückungshilfe nicht gefördert werden (zum Beispiel im Falle einer gestundeten Mietzahlung, die eigentlich im August fällig gewesen wäre und nun erst im November gezahlt wird).

Die erhaltene Förderung durch die 1. Phase der Überbrückungshilfe ist beihilferechtlich relevant und im Rahmen der Antragstellung daher entsprechend mit anzugeben (bei der Angabe bereits erhaltener Beihilfen) (vgl. 4.16, „Was ist beihilferechtlich zu beachten“).