Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung (mit Ausnahme von (anteiligen) Kosten für ein Arbeitszimmer, falls dieses 2019 bereits steuerlich geltend gemacht wurde), Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge werden nicht durch die Überbrückungshilfe abgedeckt.

Damit auch insofern die Existenz von Unternehmensinhaberinnen oder Unternehmensinhabern, Freiberuflerinnen beziehungsweise Freiberuflern und Soloselbstständigen nicht bedroht ist, wurde der Zugang zur Grundsicherung (SGB II), vereinfacht.

Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.

Können keine Fixkosten geltend gemacht werden, könnte die Neustarthilfe, die eine Betriebskostenpauschale erstattet, geeigneter sein. Konsultieren Sie hierfür die entsprechenden FAQs.