Nein. Die EU-Kommission legt die Vorschrift des Artikel 107 Abssatz 2 b AEUV, auf der die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich beruht, sehr restriktiv aus und verlangt hierfür grundsätzlich das Vorliegen einer Schließungsanordnung. Anders als bei der Maßnahme „click & collect“, bei der das Geschäft geschlossen ist, die Ware aber nach Terminabsprache vor dem Eingang abgeholt werden kann, ist das Geschäft bei der Maßnahme click & meet" beziehungsweise "click & meet & test" nicht geschlossen. Es ist grundsätzlich geöffnet, wenn auch mit Auflagen wie zum Beispiel Vorzeigen eines aktuellen negativen Testergebnisses. Die Zeiträume, in denen Auflagen wie „click & meet" beziehungsweise "click & meet & test" angeordnet sind, gelten daher nicht als Schließungszeiten im Sinne der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich.