Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der allgemeinen De-minimis Verordnung)Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich
1x
2xx
3x
4x
5xx
6xx
7xxx

(1) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der allgemeinen De-minimis-Verordnung)

Diese Variante dürfte als „Basis-Variante“ für einen Großteil der Antragsstellenden empfehlenswert sein. Auf dieser Grundlage können Beihilfen in Höhe von insgesamt bis zu 2 Millionen Euro pro Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund gewährt werden (Überbrückungshilfe IV bis zu insgesamt 2,5 Millionen Euro). Für Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der allgemeinen De-minimis-Verordnung sind weitergehende Berechnungen ungedeckter Fixkosten und entsprechende Nachweispflichten nicht erforderlich, so dass diese Grundlage – solange die zulässige Obergrenze noch nicht ausgeschöpft ist – vergleichsweise unkomplizierter ist.

Zu beachten ist, dass die Obergrenze von 2 Millionen Euro bzw. 2,5 Millionen Euro in der Überbrückungshilfe IV für alle auf dieser beihilferechtlichen Grundlage erhaltenen und beantragten Beihilfen insgesamt gilt; es müssen also beispielsweise Förderungen durch die Soforthilfe, die Überbrückungshilfe I oder auch der KfW-Schnellkredit angerechnet werden (siehe oben A.I.3. und 4.).

Die allgemeine De-minimis-Verordnung kann optional als zusätzliche beihilferechtlich Grundlage herangezogen oder weggelassen werden. Das Weglassen der allgemeinen De-minimis-Verordnung hat den Nachteil, dass der beihilferechtlich zulässige Höchstförderbetrag um 200.000 Euro sinkt. Für Unternehmen, für die die verbleibende Obergrenze der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in Höhe von 1,8 Millionen Euro insgesamt ausreichend ist, birgt diese Variante jedoch den Vorteil, dass der Rahmen der De-minimis-Verordnung (200.000 Euro in drei Steuerjahren), der Corona-unabhängig gilt, für gegebenenfalls spätere Beihilfen „aufgespart“ werden kann.

Für die Sektoren Agrar sowie Fischerei/Aquakultur sind die jeweils einschlägigen besonderen De-minimis-Verordnungen, einschließlich ihrer niedrigeren Obergrenzen, zu beachten.

(2) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der einschlägigen De-minimis-Verordnung) und Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

Diese Variante bietet gegenüber der 1. Variante den Vorteil, dass sich der beihilferechtlich zulässige Förderrahmen durch Hinzunahme der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (Obergrenze: 10 Millionen Euro bzw. 12 Millionen Euro in der Überbrückungshilfe IV) auf insgesamt maximal 12 Millionen Euro bzw. 14,5 Millionen Euro in der Überbrückungshilfe IV erhöht. Die Variante ist daher insbesondere für Unternehmen vorgesehen, die einen höheren Finanzierungsbedarf haben.

Für den Teil des Antrags, der auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt ist, müssen ungedeckte Fixkosten nachgewiesen werden, die dem Unternehmen im jeweiligen beihilfefähigen Zeitraum entstanden ist. Die maximal mögliche Fördersumme ist auf 70 Prozent (beziehungsweise bei Kleinunternehmen 90 Prozent) der nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten begrenzt.

Die allgemeine De-minimis-Verordnung kann optional als zusätzliche beihilferechtlich Grundlage herangezogen oder weggelassen werden. Das Weglassen der De-minimis-Verordnung hat den Vorteil, dass der Rahmen der De-minimis-Verordnung (200.000 Euro in drei Steuerjahren), der Corona-unabhängig gilt, für gegebenenfalls spätere Beihilfen „aufgespart“ werden kann. Nachteilig könnte sein, dass der beihilferechtlich zulässige Höchstförderbetrag dadurch um 200.000 Euro sinkt und dass gegebenenfalls ein höherer Teilbetrag der Gesamtsumme auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt wird, für welche die Begrenzung der Fördersumme auf maximal 70 Prozent (beziehungsweise bei Kleinunternehmen 90 Prozent) der nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten gilt.

Für die Sektoren Agrar sowie Fischerei/Aquakultur sind die jeweils einschlägigen besonderen De-minimis-Verordnungen, einschließlich ihrer niedrigeren Obergrenzen, zu beachten.

(3) Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

In dieser Variante müssen zur Abdeckung der gesamten beantragten Fördersumme ungedeckte Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum nachgewiesen werden. Die Obergrenze sinkt gegenüber Variante 2 auf insgesamt 10 Millionen Euro bzw. 12 Millionen Euro in der ÜH IV und die maximal mögliche Fördersumme ist auf 70 Prozent (beziehungsweise bei Kleinunternehmen 90 Prozent) der nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten begrenzt.

Vorteilhaft könnte diese Variante für Antragsstellende sein, die einen höheren Finanzbedarf haben und die den Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-minimis-Verordnung entweder bereits ausgeschöpft haben oder für andere Förderprogramme (zum Beispiel die Novemberhilfe oder Dezemberhilfe) aufsparen möchten.

(4) Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich

Zur Abdeckung der gesamten beantragten Fördersumme muss ein Schaden nachgewiesen werden, der dem Unternehmen während der Lockdown-Monate entstanden ist.

Vorteilhaft könnte diese Variante für Antragsstellende sein, die wegen einer langen Schließungszeit während der Corona-Pandemie einen hohen Schaden geltend machen können, einen sehr hohen Finanzbedarf haben und die die beihilferechtlichen Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-minimis-Verordnung sowie der Bundesregelung Fixkostenhilfe entweder bereits ausgeschöpft haben oder für andere Förderprogramme aufsparen möchten.

(5) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der einschlägigen De-minimis-Verordnung) und Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich

Antragsstellende, für die das maximale Fördervolumen der Bundessregelung Kleinbeihilfen 2020 und der allgemeinen De-minimis-Verordnung in Höhe von 2 Millionen Euro bzw. 2,5 Millionen Euro in der ÜH IV nicht ausreicht beziehungsweise bereits für andere Förderprogramme teilweise aufgebraucht ist, können ihren Antrag zusätzlich - statt auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe (siehe oben Variante (2) - auch auf die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich stützen.

Für den Teil des Antrags, der auf die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich gestützt ist, muss ein Schaden nachgewiesen werden, der dem Unternehmen während der Lockdown-Monate entstanden ist. Wurden bereits Anträge auf November- oder Dezemberhilfe auf die Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) gestützt, können darin berücksichtigte Schäden nicht erneut in Anrechnung gebracht werden. Die Förderhöchstsumme der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich wird allerdings durch die Inanspruchnahme der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) nicht berührt.

Die einschlägige De-minimis-Verordnung kann optional als zusätzliche beihilferechtlich Grundlage herangezogen oder weggelassen werden.

(6) Bundesregelung Fixkostenhilfe und Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich

Antragsstellende mit einem sehr hohen Finanzierungsbedarf, die das maximale Fördervolumen der Bundesregelung Fixkostenhilfe bereits teilweise für andere Förderprogramme ausgeschöpft haben oder für andere Förderprogramme aufsparen möchten, können ihren Antrag zusätzlich auf die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich stützen. Dabei ist zu beachten, dass einzelne Zeiträume des Leistungszeitraums grundsätzlich entweder auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe oder auf die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich gestützt werden können (siehe zur Ausnahme unter A.IV.4.). So kann sich zum Beispiel ein Einzelhändler, der vom 13. Dezember 2020 bis zum 28. Februar 2021 direkt von einer Schließungsanordnung betroffen war, für diesen Zeitraum auf die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich stützen. Für spätere Zeiträume zwischen März und Juni 2021, in denen ohne Schließungsanordnung ungedeckte Fixkosten angefallen sind, kann er sich auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 stützen.

In dieser Variante müssen zur Abdeckung des Antragsteils, der auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe gestützt wird, ungedeckte Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum nachgewiesen werden. Die Obergrenze für diesen Teil des Antrags beträgt insgesamt 10 Millionen Euro (beziehungsweise 12 Millionen Euro in der Überbrückungshilfe IV) und die maximal mögliche Fördersumme ist auf 70 Prozent (beziehungsweise bei Kleinunternehmen 90 Prozent) der nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten begrenzt. Wurden bereits ungedeckte Fixkosten für andere Hilfsprogramme genutzt, die auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe gestützt wurden (zum Beispiel Überbrückungshilfe II, November- oder Dezemberhilfe), können diese nicht erneut in Anrechnung gebracht werden.

Für den Teil des Antrags, der auf die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich gestützt ist, muss ein Schaden nachgewiesen werden, der dem Unternehmen während der Lockdown-Monate entstanden ist. Wurden bereits Anträge auf November- oder Dezemberhilfe auf die Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) gestützt, können darin berücksichtigte Schäden nicht erneut in Anrechnung gebracht werden.

(7) Bundesregelung Fixkostenhilfe und Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich sowie Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der einschlägigen De-minimis-Verordnung)

Es ist zudem für die Überbrückungshilfe III, III Plus und IV möglich, den Antrag auf alle vier beihilferechtlichen Regime zu stützen. Soll der Förderhöchstbetrag der Überbrückungshilfe III und III Plus in Höhe von insgesamt 52 Millionen Euro bzw. 54,5 Millionen Euro in der Überbrückungshilfe IV vollumfänglich genutzt werden, ist dies auch erforderlich, denn es dürfen maximal 40 Millionen auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, maximal 10 Millionen Euro auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (Überbrückungshilfe IV 12 Mio. Euro), maximal 1,8 Millionen Euro auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 (Überbrückungshilfe IV 2,3 Mio. Euro) und maximal 200.000 Euro auf Grundlage der allgemeinen De-minimis-Verordnung gewährt werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bereits erhaltene Beihilfen auf den jeweiligen Beihilferahmen anzurechnen sind.