Bei der November- und Dezemberhilfe gibt es folgende Möglichkeiten, auf welche beihilferechtliche(n) Grundlage(n) die Förderung gestützt werden kann:

Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der De-minimis Verordnung)Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich)
1x
2xx
3x
4xx
5x

(1) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der einschlägigen De-minimis-Verordnung)

Diese Variante dürfte als „Basis-Variante“ für einen Großteil der Antragssteller empfehlenswert sein. Auf dieser Grundlage können Beihilfen in Höhe von insgesamt bis zu 2 Millionen Euro pro Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund gewährt werden. Für Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-minimis-Verordnung sind weitergehende Verlust- oder Schadensberechnungen und entsprechende Nachweispflichten nicht erforderlich, so dass diese Grundlage – solange die zulässige Obergrenze noch nicht ausgeschöpft ist – vergleichsweise unkomplizierter ist.

Zu beachten ist, dass die Obergrenze von 2 Millionen Euro für alle auf dieser beihilferechtlichen Grundlage erhaltenen und beantragten Beihilfen insgesamt gilt; es müssen also beispielsweise Förderungen durch die Soforthilfe, die Überbrückungshilfe I oder auch der KfW-Schnellkredit angerechnet werden (siehe A.I.3. und 4.).

Die De-minimis-Verordnung kann optional als zusätzliche beihilferechtlich Grundlage herangezogen oder weggelassen werden. Das Weglassen der De-minimis-Verordnung hat den Nachteil, dass der beihilferechtlich zulässige Höchstförderbetrag um 200.000 Euro sinkt. Für Unternehmen, für die die verbleibende Obergrenze der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in Höhe von 1.8 Millionen Euro insgesamt ausreichend ist, birgt diese Variante jedoch den Vorteil, dass der Rahmen der De-minimis-Verordnung (200.000 Euro in drei Steuerjahren), der Corona-unabhängig gilt, für gegebenenfalls spätere Beihilfen „aufgespart“ werden kann.

(2) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der einschlägigen De-minimis-Verordnung) und Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich)

Antragsstellende, für die das maximale Fördervolumen der Bundessregelung Kleinbeihilfen 2020 und der allgemeinen De-minimis-Verordnung in Höhe von 2 Millionen Euro nicht ausreicht beziehungsweise bereits für andere Förderprogramme teilweise aufgebraucht ist, können ihren Antrag zusätzlich auf die Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) stützen.

Für den Teil des Antrags, der auf die Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) gestützt ist, muss ein Schaden nachgewiesen werden, der dem Unternehmen während der Lockdown-Monate entstanden ist. Eine betragsmäßige Obergrenze gibt es für Förderungen auf dieser Grundlage nicht; die maximal mögliche Fördersumme ist jedoch begrenzt auf maximal 95 Prozent des nachgewiesenen Schadens.

Die allgemeine De-minimis-Verordnung kann optional als zusätzliche beihilferechtlich Grundlage herangezogen oder weggelassen werden. Das Weglassen der allgemeinen De-minimis-Verordnung hat den Vorteil, dass der Rahmen der allgemeinen De-minimis-Verordnung (200.000 Euro in drei Steuerjahren), der Corona-unabhängig gilt, für gegebenenfalls spätere Beihilfen „aufgespart“ werden kann. Nachteilig könnte sein, dass dadurch gegebenenfalls ein höherer Teilbetrag der Gesamtsumme auf die Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) gestützt wird, für welche die Begrenzung der Fördersumme auf maximal 95 Prozent des nachgewiesenen Schadens gilt.

(3) Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich)

In dieser Variante muss zur Abdeckung der gesamten beantragten Fördersumme ein Schaden nachgewiesen werden, der dem Unternehmen während der Lockdown-Monate entstanden ist. Eine betragsmäßige Obergrenze gibt es für Förderungen auf dieser Grundlage nicht; die maximal mögliche Fördersumme ist jedoch begrenzt auf maximal 95 Prozent des nachgewiesenen Schadens.

Vorteilhaft könnte diese Variante für Antragsstellende sein, die einen hohen Finanzbedarf haben und die Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-minimis-Verordnung entweder bereits ausgeschöpft haben oder für andere Förderprogramme (zum Beispiel die Überbrückungshilfe III) aufsparen möchten.

(4) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der einschlägigen De-minimis-Verordnung) und Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

Diese Variante bietet gegenüber der ersten Variante den Vorteil, dass sich der beihilferechtlich zulässige Förderrahmen durch Hinzunahme der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (Obergrenze: 10 Millionen Euro) auf insgesamt maximal 12 Millionen Euro erhöht.

Diese Variante ist insbesondere für Unternehmen vorgesehen, die einen höheren Finanzierungsbedarf haben und die unter der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) nicht antragsberechtigt sind. Das betrifft indirekt über Dritte betroffene Unternehmen.

Ein Vorteil dieser Variante ist zudem, dass der Zeitraum, in dem ungedeckte Fixkosten berücksichtigt werden können, bei der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 länger ist als der Zeitraum, für den der entstandene Schaden bei der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) geltend gemacht werden kann. Der beihilfefähige Zeitraum umfasst bei der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 den gesamten Zeitraum von März bis Dezember 2020, also im Gegensatz zur Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadenausgleich) auch die Monate Juni bis Oktober (siehe II. 3. und III. 3).

Für den Teil des Antrags, der auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt ist, müssen ungedeckte Fixkosten nachgewiesen werden, die dem Unternehmen im jeweiligen beihilfefähigen Zeitraum entstanden ist. Die maximal mögliche Fördersumme ist auf 70 Prozent (beziehungsweise bei Kleinunternehmen 90 Prozent) der nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten begrenzt.

Die einschlägige De-minimis-Verordnung kann optional als zusätzliche beihilferechtlich Grundlage herangezogen oder weggelassen werden. Das Weglassen der allgemeinen De-minimis-Verordnung hat den Vorteil, dass der Rahmen der allgemeinen De-minimis-Verordnung (200.000 Euro in drei Steuerjahren), der Corona-unabhängig gilt, für gegebenenfalls spätere Beihilfen „aufgespart“ werden kann. Nachteilig könnte sein, dass der beihilferechtlich zulässige Höchstförderbetrag dadurch um 200.000 EUR sinkt und dass gegebenenfalls ein höherer Teilbetrag der Gesamtsumme auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt wird, für welche die Begrenzung der Fördersumme auf maximal 70 Prozent (beziehungsweise bei Kleinunternehmen 90 Prozent) der nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten gilt.

(5) Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

In dieser Variante müssen zur Abdeckung der gesamten beantragten Fördersumme ungedeckte Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum nachgewiesen werden. Die Obergrenze sinkt gegenüber der Variante 4 auf insgesamt 10 Millionen Euro und die maximal mögliche Fördersumme ist auf 70 Prozent (beziehungsweise bei Kleinunternehmen 90 Prozent) der nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten begrenzt.

Vorteilhaft könnte diese Variante für Antragsstellende sein, die einen hohen Finanzbedarf haben, ihren Antrag nicht auf die Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich) stützen können und die den Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der einschlägigen De-minimis-Verordnung entweder bereits ausgeschöpft haben oder für andere Förderprogramme (zum Beispiel die Überbrückungshilfe III) aufsparen möchten.