Antragstellende, die sich im Rahmen der erweiterten November- beziehungsweise Dezemberhilfe auf die beihilferechtliche Grundlage Fixkostenhilfe 2020 beziehungsweise Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) stützen, müssen die Geschäftstätigkeit ihres Unternehmens bei Anträgen auf Novemberhilfe bis zum 1. November 2019, bei Anträgen auf Dezemberhilfen bis zum 1. Dezember 2019, aufgenommen haben. Für die Bestimmung des Umsatzrückgangs (Fixkostenregelung) beziehungsweise des Schadens (Schadensausgleichsregelung) ist ein Vergleichszeitraum aus dem Vorjahr erforderlich. Dieser muss mindestens – bei Anträgen auf Novemberhilfe – den November 2019 und bei Anträgen auf Dezemberhilfe den Dezember 2019 umfassen.

Soll zudem ein Schaden aus der ersten Lockdown-Phase im Frühjahr 2020 geltend gemacht werden, müssten auch für diesen Zeitraum entsprechende Vergleichsdaten aus dem Vorjahr vorliegen. Hat das Unternehmen im Frühjahr 2019 noch keine Geschäftstätigkeit aufgenommen, können die Schäden auch nicht bestimmt und damit nicht geltend gemacht werden. Hat das Unternehmen während der Monate März bis Mai 2019 die Geschäftstätigkeit aufgenommen, können Schäden entsprechend erst ab dem Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit geltend gemacht werden.

Für Unternehmen, die nach dem 1. November beziehungsweise 1. Dezember 2019 die Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, ist nur eine Antragstellung auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020, gegebenenfalls kombiniert mit der De-minimis-Verordnung, möglich (vgl.4.10 FAQs Novemberhilfe).