Antragstellende auf Überbrückungshilfe III,  III Plus oder IV die sich auf die beihilferechtliche Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 beziehungsweise auf die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich stützen wollen, müssen die Geschäftstätigkeit ihres Unternehmens vor dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben (siehe Ziffer 4.16 der FAQs zur Überbrückungshilfe III, III Plus und IV.