Mit Zugang der Verzichtserklärung verliert der Bewilligungsbescheid beziehungsweise die Bewilligungsbescheide des ursprünglich ausgewählten Programms seine Wirksamkeit. Die bewilligte Auszahlung verbleibt zunächst bei der oder dem Antragstellenden und wird dann mit der im Rahmen des neu ausgewählten Programms zu erfolgenden Auszahlung verrechnet, siehe 7.4.