Die Neustarthilfe fällt unter die „Vierte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (beziehungsweise gegebenenfalls nachfolgende Änderungsfassungen). Durch die Inanspruchnahme von Neustarthilfe und anderen unter die Kleinbeihilfenregelung fallenden Hilfen darf der beihilferechtlich nach der oben genannte Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden:

Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 1,8 Millionen Euro pro soloselbständiger Person (beziehungsweise Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn) vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (in der jeweils geltenden Fassung) voll angerechnet werden (unter anderem die Soforthilfen des Bundes, die erste, zweite und dritte Phase der Überbrückungshilfen und gegebenenfalls die November- beziehungsweise Dezemberhilfe).