Zahlungen der Neustarthilfe können nicht gepfändet werden, wenn ein Pfändungsschutz besteht. Grundsätzlich kann bei der Neustarthilfe ein Pfändungsschutz aufgrund ihrer Zweckbindung (Sicherung der wirtschaftlichen Existenz durch Kompensation des Umsatzausfalls) bestehen. Ob eine Unpfändbarkeit im Einzelfall vorliegt, muss durch das zuständige Vollstreckungsgericht festgestellt werden.