Mit Zugang der Verzichtserklärung verliert der Bewilligungsbescheid des ursprünglich ausgewählten Programms seine Wirksamkeit. Die bewilligte Auszahlung verbleibt zunächst bei der/dem Antragstellenden und wird dann mit der im Rahmen des neu ausgewählten Programms erfolgten Auszahlung verrechnet, siehe 7.4.