Alle Schlussabrechnungen eines Paketes müssen gebündelt von einer bzw. einem prüfenden Dritten bearbeitet und eingereicht werden. Wurden verschiedene Hilfen in Paket 1 (Überbrückungshilfe I bis III sowie Novemberhilfe/Dezemberhilfe) oder Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) ursprünglich von unterschiedlichen prüfenden Dritten beantragt, so ist vor Erstellung der Schlussabrechnung ein Wechsel hin zu einer bzw. einem prüfenden Dritten umzusetzen. Unter der Voraussetzung, dass alle vorliegenden Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden, können andere prüfende Dritte den Auftrag zur weiteren Betreuung übernehmen und bearbeiten. Das Gleiche gilt für die Übernahme der Schlussabrechnung durch andere prüfende Dritte bei triftigen Gründen der Nichterreichbarkeit der oder des ursprünglich prüfenden Dritten.

Wenn Unternehmen desselben Verbundes unabhängig voneinander Anträge im selben Förderprogramm gestellt haben, und dieser Fehler im Rahmen der Schlussabrechnung korrigiert werden soll, ist zunächst zu prüfen, ob alle „betroffenen“ Anträge der verschiedenen Unternehmen des Verbundes bei einem identischen prüfenden Dritten liegen (siehe Ziffer 6.4). Andernfalls ist auch in diesem Fall ein „Wechsel des prüfenden Dritten“ durchzuführen.

Beispiel: Für das Restaurant Ratskeller hat Steuerberaterin Stahnke einen Antrag auf Überbrückungshilfe I eingereicht. Steuerberaterin Siebel hat die Anträge für Novemberhilfe und Dezemberhilfe übernommen. Um die Voraussetzungen der Schlussabrechnung zu erfüllen, muss der Antragstellende in diesem Fall den Antrag für die Überbrückungshilfe I auf Frau Siebel oder die Anträge auf Novemberhilfe und Dezemberhilfe auf Frau Stahnke übertragen.

Wie der Antrag über einen "Wechsel des prüfenden Dritten" umgesetzt werden kann, wird auf folgender Seite erklärt: "Anleitung: Wechsel des prüfenden Dritten".