Folgende Digitalisierungs- oder Hygienemaßnahmen sind Maßnahmen unter Ziffer 2.4 Nummer 14, 16 und 17. Diese oder gleichwertige Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie den FAQs entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein (das heißt Maßnahmen, die bereits vor Beginn der Pandemie angestanden hätten und durch diese nicht bedingt sind). Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen beziehungsweise entstanden sind. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich, wenn die geltend gemachten Kosten für Nummer 14, 16 und 17 im Förderzeitraum insgesamt 10.000 Euro überschreiten.

Förderfähige Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen gemäß Ziffer 2.4 Nummer 14

  • Abtrennungen, Trennwände und Plexiglas
  • Teilung von Räumen
  • Absperrungen oder Trennschilder
  • Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich, um Schlangenbildung im To-Go-Geschäft vorzubeugen (zweite Theke)
  • Umstrukturierung des Gastraums im Restaurantbereich zur Einhaltung der Sitzabstände (zum Beispiel Elektroinstallationsarbeiten zur Verlegung von Lampen über den Tischen)
  • Umrüstung von Türschließanlagen auf kontaktlos
  • Bauliche Erweiterung des Außenbereichs
  • Bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (beispielsweise Überdachung)

Förderfähige Hygienemaßnahmen beziehungsweise. Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche gemäß Ziffer 2.4 Nummer 16

  • Anschaffung mobiler Luftreiniger beispielsweise durch Hepafilter oder UVC-Licht
  • Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger beispielsweise durch Hepafilter oder UVC-Licht
  • Anschaffung Handtrockner beispielsweise mit Hepafilter oder UVC-Licht
  • Anschaffung Dampfreiniger (beispielsweise mit UVC-Licht) zur Oberflächen- und Bodenreinigung
  • Anschaffung von Besucher-/Kundenzählgeräten
  • Anschaffung mobiler Raumteiler
  • Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu Hygienemaßnahmen
  • Nicht-bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (Heizpilz, Sonnenschirm und so weiter.)
  • Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.

Förderfähige Investitionen in Digitalisierung gemäß Ziffer 2.4 Nummer 17

  • Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops
  • Eintrittskosten bei großen Plattformen
  • Lizenzen für Videokonferenzsystem
  • Bearbeitung/Aktualisierung des Internetauftritts/der Homepage zur Umsetzung von Click-and-Collect oder Click-and-Meet Konzepten
  • Anschaffung von Hardware und Software-Lizenzen zur Umsetzung von Homeoffice-Lösungen
  • Investitionen digitales Marketing (Social Media, SEO, SEA, e-Mail Marketing und so weiter)
  • Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten
  • Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen
  • Weiterbildungsmaßnahmen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle
  • Update von Softwaresystemen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle
  • Implementierung von digitalen Buchungs-, Reservierungs- und Warenwirtschaftssystemen
  • Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen zum Beispiel "am Tisch per Handy ordern"
  • Entwicklung oder Anpassung App für Kundenregistrierung
  • Ausrüstung zur Bereitstellung digitaler Service Angebote (Kamera, Mikrofon und so weiter)
  • Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind
  • Förderungsfähig sind auch Anschaffungen und Erweiterung von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abgabenordnung (AO).