Wurden die zugrunde liegenden Angaben vorsätzlich oder leichtfertig falsch oder unvollständig gemacht und die November- beziehungsweise Dezemberhilfe daher womöglich zu Unrecht beantragt bzw. bewilligt, muss dies der Bewilligungsstelle mitgeteilt und die eventuell bereits erhaltene Hilfe zurückgezahlt werden (siehe 3.15).
Sollte eine Rückzahlung notwendig sein, überweisen Sie die bereits erhaltene November- beziehungsweise Dezemberhilfe bitte in voller Höhe an die IBAN zurück, von der die Zahlung angewiesen wurde. Verwenden Sie dabei exakt denselben Verwendungszweck und überweisen Sie das Geld von dem Konto, auf welches das Geld eingezahlt wurde. Nur so können wir Ihre Rückbuchung eindeutig zuordnen. Sollten Sie diesen Verwendungszweck nicht haben, geben Sie stattdessen bitte Ihre Antragsnummer, Steuernummer beziehungsweise Steuer-ID sowie Ihren vollen Namen und das Stichwort Coronahilfe mit an.

Ihre Rückzahlung wird dann von der zuständigen Bewilligungsstelle bearbeitet und Ihr Bescheid kann aufgehoben werden. Hierüber werden Sie dann von der Bewilligungsstelle informiert.

Bitte beachten Sie, dass es in Ihrer Verantwortung liegt, den Nachweis zu erbringen, dass eine Rückzahlung erfolgt ist. Zweifel gehen zu Ihren Lasten und verhindern möglicherweise die vollständige Aufhebung des Bescheids. Wenn Sie unsicher sind, kontaktieren Sie daher bitte vorab Ihre zuständige Bewilligungsstelle.

Anpassung der Antragsdaten, die gegebenenfalls einen niedrigeren Förderbetrag zur Folge haben (zum Beispiel Korrektur der Angaben zu erzielten Umsätzen im Förderzeitraum), werden im Rahmen der Schlussabrechnung mitgeteilt (siehe 3.12). Sofern die November- beziehungsweise Dezemberhilfe nicht zu Unrecht beantragt beziehungsweise bewilligt wurde, ist in solchen Fällen keine Rückzahlung im Vorfeld der Schlussabrechnung notwendig.