Aus Versicherungen aufgrund der Betriebsschließung beziehungsweise Betriebseinschränkung erhaltene Leistungen werden auf die Leistungen der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe angerechnet, soweit die Leistungszeiträume sich überschneiden. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Vor Beantragung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe bewilligte beziehungsweise ausgezahlte Versicherungsleistungen: Eine Anrechnung erfolgt bereits bei Bewilligung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe. Diese Leistungen sind dementsprechend im Rahmen der Antragstellung in den hierfür vorgesehenen Feldern anzugeben und werden bei der Berechnung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe in der angegebenen Höhe abgezogen.
  • Nach Beantragung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe bewilligte beziehungsweise ausgezahlte Versicherungsleistungen: Sofern zuerst die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beantragt wird und danach eine Versicherungsleistung bewilligt beziehungsweise ausgezahlt wird, erfolgt die Anrechnung im Rahmen der Schlussabrechnung.

Im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgt eine Anrechnung der Versicherungsleistungen in tatsächlich erfolgter Höhe (unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen, Kürzungen oder Rückforderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben sollten).