Es sind nur solche Unternehmen und Soloselbstständige antragsberechtigt, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 beziehungsweise 30. November 2020 nicht dauerhaft einstellt haben. Haben Antragstellende die Absicht, einen coronabedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.

Eine Beantragung oder Auszahlung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe durch beziehungsweise an Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das Insolvenzverfahren angemeldet oder den Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt haben, ist ausgeschlossen. Im Rahmen der Antragstellung ist zu versichern, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren angemeldet wurde.