Welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, richtet sich nach der EU-Definition.22 Solche Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen. Sie können die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe dementsprechend insgesamt nur bis zur beihilferechtlich zulässigen Höchstgrenze beantragen.

Maßgeblich ist der Begriff des verbundenen Unternehmens im hier beschriebenen beihilferechtlichen Sinne, nicht im steuerrechtlichen Sinne. Verbundene Unternehmen sind beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter; hier darf nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen. Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören,23 sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist. Anknüpfungspunkt zur Beurteilung, ob es sich um denselben/einen benachbarten Markt oder unterschiedliche Märkte handelt, ist dabei nicht die örtliche Nähe.24 Wenn also ein Unternehmer mehrere rechtlich selbständige Restaurants besitzt, sind diese unabhängig von ihrem Standort verbundene Unternehmen und der Unternehmer darf für seine Restaurants (mit eigener Rechtspersönlichkeit) insgesamt nur einen Antrag auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe stellen. Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit.

Bei der Antragstellung werden bei verbundenen Unternehmen die Umsätze und Beschäftigten der inländischen Unternehmen und Betriebsstätten kumulativ betrachtet.25 Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes werden im Rahmen der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe nicht berücksichtigt. Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes), dürfen folglich nicht bei der Bestimmung des Vergleichsumsatzes berücksichtigt werden. Wenn eines von mehreren Unternehmen zwischen November beziehungsweise Dezember 2019 und November beziehungsweise Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder veräußert hat, ist sein Umsatz spätestens bei der Schlussabrechnung herauszurechnen.

Bezüglich des Status „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gilt: Verbundene Unternehmen sind nicht antragsberechtigt, wenn sie im Unternehmensverbund in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Für den Fall, dass ein Unternehmensverbund zwar insgesamt kein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) ist, diese Eigenschaft jedoch auf eines der Unternehmen im Verbund zutrifft, ist der Unternehmensverbund zwar grundsätzlich antragsberechtigt. Die Tochtergesellschaft ist dagegen nur dann antragsberechtigt, wenn der Unternehmensverbund ihr zunächst Mittel zuführt, so dass die Tochter für sich betrachtet kein UiS mehr ist.

----------------------------------------------------------------------

22Anhang I Artikel 3 Absatz 3 VO (EU) Nr. 651/2014. Weiterführende Erläuterungen und Fallbeispiele zur Frage, in welchen Fällen mehrere Unternehmen als verbunden gelten, finden sich im Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission (insbesondere die Begriffsbestimmungen im Glossar ab S. 33).

23Familiäre Verbindungen gelten als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Des Weiteren sind als gemeinsam handelnd im Sinne dieser Definition natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den fraglichen Personen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können.

24Mehrere Unternehmen sind im Sinne der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe unter anderem immer dann in demselben oder in sachlich benachbarten Markt tätig, wenn sich ihre wirtschaftliche Tätigkeit ganz oder teilweise dem selben Wirtschaftszweig gemäß der ersten drei Ziffern der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 zuordnen lässt (WZ 2008) (zum Beispiel 55.1: „Hotels, Gasthöfe und Pensionen“). Darüber hinaus können mehrere Unternehmen auch dann in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sein, wenn dies nicht zutrifft. Grundsätzlich gilt: Benachbarte Märkte oder eng miteinander verbundene benachbarte Märkte sind Märkte, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen oder deren Waren zu einer Produktpalette gehören, die in der Regel von der gleichen Kundengruppe für dieselbe Endverwendung gekauft werden. Vertikale Beziehungen in einer Wertschöpfungskette sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Jeder Fall muss daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und des spezifischen Kontexts geprüft werden.

25Vergleiche 1.7 zu gesonderten Regelungen für Gaststätten.