Bezugsgröße ist grundsätzlich der November beziehungsweise Dezember 2019. Im Falle von Soloselbstständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der durchschnittliche Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden. Hat ein Unternehmen oder Soloselbstständiger erst nach dem 31. Oktober 2019 beziehungsweise 30. November 2019 die Geschäftstätigkeit aufgenommen, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden (vergleiche 5.5).

Haben Soloselbstständige ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aufgrund von Elternzeit oder Pflegezeit unterbrochen, können sie die anschließende Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit wie eine erstmalige Aufnahme der Geschäftstätigkeit behandeln. Als Vergleichsumsatz können sie also den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Ende der Elternzeit beziehungsweise Pflegezeit wählen.

Haben Soloselbstständige oder Unternehmen im Vergleichszeitraum 2019 aufgrund eines nachweisbaren unverschuldeten Schadensereignisses keine Umsätze erzielt (zum Beispiel aufgrund einer durch die Versicherung anerkannten Brandstiftung), kann als Vergleichsumsatz auf den Oktober 2020 oder auf den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem Schadensereignis abgestellt werden.

Darüber hinausgehende Sonderregelungen sind nicht vorgesehen.