Das Programm Überbrückungshilfe fällt unter die Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag – gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung – nicht überschritten werden:

  • Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 800.000 Euro pro Unternehmen vergeben werden12, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 voll angerechnet werden.
  • Nach der allgemeinen De-minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 Euro gewährt werden13

Soweit die Vorgaben der De-minimis-Verordnungen einschließlich deren Kumulierungsregeln sowie der Kumulierungsobergrenze der Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen eingehalten werden, können Beihilfen nach der Kleinbeihilferegelung mit Beihilfen nach den De-minimis-Verordnungen kumuliert werden14.

Unter Beachtung dessen könnte ein gewerbliches Unternehmen, das vor dem Jahr 2020 keine Beihilfen in Anspruch genommen hat, neben dem vollen KfW-Schnellkredit und der maximalen Soforthilfe des Bundes in Höhe von 15.000 Euro die Höchstförderung nach der Überbrückungshilfe erhalten, das heißt 150.000 Euro.

Als anzugebender Beihilfewert kommt es nach der Kleinbeihilfenregelung auf den Gesamtnennbetrag an (siehe § 2 Absatz 2 der Kleinbeihilfenregelung). Für die Zwecke der De-minimis-Verordnung wird die Beihilfe als Barzuschuss ausgedrückt. Bei auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährten Beihilfen, die nicht in Form von Zuschüssen gewährt werden, entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent (siehe Artikel 3 Absatz 6 der De-minimis-Verordnung).

Wird der jeweils zulässige Höchstbetrag überschritten, so ist die Überbrückungshilfe im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen.

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12Geringere Höchstbeträge gelten für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors (120.000 Euro) sowie für Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (100.000 Euro)

13Geringerer Höchstbetrag von 100.000 Euro gilt für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs

14Siehe hierzu auch Verordnung 1407/2013/EU, Artikel 5. Besonderheiten gelten im Agrarsektor, siehe Verordnung 1408/2013/EU, Artikel 5) sowie im Fischerei- und Aquakultursektor, siehe Verordnung 717/2014/EU, Artikel 5).