Wurde ein Unternehmen erst nach dem 1. April 2019 gegründet, sind zum Nachweis des Umsatzeinbruches von mindestens 60 Prozent in den Monaten April/Mai 2020 die Monate November/Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Wurde ein Unternehmen erst nach dem 1. Juni 2019 gegründet, sind zum Nachweis des Umsatzrückganges in den Monaten Juni bis August 2020 als Vergleichsmonate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.

Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 neu gegründet worden sind, sind nicht antragsberechtigt.

Eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, Umfirmierung, Umwandlung sowie der Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit gilt nicht als Neugründung.

Im Übrigen haben Start-ups grundsätzlich Zugang zu allen Unterstützungsmaßnahmen des Corona-Hilfspakets. Insbesondere mit dem 2-Milliarden-Euro-Maßnahmenpaket werden gezielt Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell adressiert.