Soweit in Ziffer 2.4 vorausgesetzt wird, dass Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch vorhanden sein müssen, gilt dies nicht für von den Hochwasserereignissen im Juli 2021 in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bayern oder Sachsen („Juli-Hochwasser“) betroffene Unternehmen, sofern diese versichern, dass das Wirtschaftsgut durch das Juli-Hochwasser einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat.

Auch für die vom Juli-Hochwasser betroffenen Unternehmen gilt Ziffer 5.1. Dabei ist zu beachten, dass keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vorliegt, wenn ein antragstellendes Unternehmen die Absicht hat, einen Hochwasser-bedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen.