Alle im Rahmen des Wahlrechtes eingegangenen Anträge werden durch die Bewilligungsstellen geprüft.

Sollte die bewilligte Auszahlung in dem neu beantragten Programm höher sein als in dem bisher ausgewählten, wird die Bewilligungsstelle die neue Auszahlung um die bereits vorgenommene Auszahlung kürzen und den Restbetrag auszahlen. Eine Rückzahlung ist damit nicht erforderlich, weil der neue Auszahlungsbetrag um die bereits ausgezahlte Summe gekürzt wurde.

Sollte die bewilligte Auszahlung in dem neu ausgewählten Programm geringer sein als in dem bisher ausgewählten, kann die erste Auszahlung zunächst in voller Höhe behalten werden. Eine gegebenenfalls anfallende Rückzahlung wird im Rahmen der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe III) beziehungsweise. Endabrechnung (Neustarthilfe) festgelegt.

In allen Fällen wird die endgültige Höhe des Förderbetrages erst im Rahmen der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe III) beziehungsweise Endabrechnung (Neustarthilfe) ermittelt. Wenn der endgültige Förderbetrag von den getätigten Auszahlungen abweicht, wird die Differenz ausgezahlt beziehungsweise zurückgefordert.