Mit Zugang der Verzichtserklärung verliert der Bewilligungsbescheid des ursprünglich ausgewählten Programms seine Wirksamkeit. Die bewilligte Auszahlung verbleibt zunächst bei der oder dem Antragstellenden und wird dann mit der im Rahmen des neu ausgewählten Programms erfolgten Auszahlung verrechnet, siehe 6.4.