Die Antragsberechtigung ist begrenzt auf Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche, welche den in 2.7 genannten WZ-Codes angehören, sowie auf Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, sofern diese mindestens 20 Prozent ihres Umsatzes mit Veranstaltungen erzielen. Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlerinnen und Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet.

Antragsberechtigt sind primär Veranstalterinnen und Veranstalter förderbarer Veranstaltungen (vergleiche A1.1). Veranstalterinnen und Veranstalter sind, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Veranstaltung trägt, unabhängig von seiner Rechtsform. Von Veranstalterinnen und Veranstalter beauftragte Dienstleisterinnen und Dienstleister sind im Normalfall im Rahmen der Vereinbarungen, die diese mit der oder dem Veranstalter getroffen haben – von den Veranstaltern zu entschädigen.

Ausnahmen: Wer keine Veranstalterin oder kein Veranstalter ist, ist antragsberechtigt, wenn eine der beiden Bedingungen vorliegt:

  • Absage oder Rücktritt des Veranstalters auf Grund von Undurchführbarkeit oder Force Majeure angesichts der Corona-Pandemie: wenn die oder der Veranstalter von seinem Vertrag zurückgetreten ist, ist auch die Dienstleisterin oder der Dienstleister (einschließlich über Dritte beauftragte Dienstleister) antragsberechtigt und kann tatsächliche, veranstaltungsbezogene Kosten geltend machen, sofern die Anstrengungen der Dienstleisterin oder des Dienstleisters sich seine Kosten vom Auftraggeber beziehungsweise der Auftraggeberin erstatten zu lassen nachweislich scheitern. Hat die Auftraggeberin oder der Auftraggeber nur anteilig Kosten zurückerstattet, sind diese Einkünftenahmen mit den in Ansatz gebrachten Ausfall- und Vorbereitungskosten zu verrechnen.
  • Beteiligte Dienstleister/Schausteller/Anbieter auf eigene Rechnung: Wenn das Unternehmen nachweislich an der Veranstaltung beteiligt gewesen, und dort auf eigene Rechnung Waren und/oder Dienstleistungen an Teilnehmerinnen oder Teilnehmer verkauft hätte, können die entstandenen Ausfall- und Vorbereitungskosten bei abgesagten Veranstaltungen geltend gemacht werden.