+++ Wichtiger Hinweis: Einreichungsfristen für die Schlussabrechnung beachten. +++                                           

Außerordentliche Wirtschaftshilfe

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Die November- und Dezemberhilfe

Sie haben November- und Dezemberhilfe erhalten? Dann reichen Sie jetzt das Paket I der Schlussabrechnung über Ihre prüfende Dritte oder Ihren prüfenden Dritten online ein.

SCHLUSSABRECHNUNG EINREICHEN

Überblick: Was war die November- und Dezemberhilfe?

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützte Unternehmen, Selbständige und Vereine, die von den Schließungen ab 2. November 2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen waren. Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 30. April 2021. Derzeit finden verstärkt Nachprüfungen zur Antragsberechtigung von Direktantragstellenden durch die Bewilligungsstellen der Länder statt.

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Wie erfolgt die Schlussabrechnung zur November- und Dezemberhilfe?

Aktuelle Informationen über geltende Fristen und dazu, wie Sie die Schlussabrechnung über Ihre prüfende Dritte oder Ihren prüfenden Dritten einreichen können, finden Sie auf der Übersichtsseite zur Schlussabrechnung auf dieser Website.
Im Falle von Direktanträgen im eigenen Namen erfolgt keine Schlussabrechnung. Stattdessen können stichprobenartige Nachprüfungen durch die Bewilligungsstellen erfolgen.

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FAQ

3.12 Wie funktioniert die Schlussabrechnung?

Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte ist eine Schlussabrechnung vorgesehen. Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über die prüfende oder den prüfenden Dritten, ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes. Die digitale Schlussabrechnung wird erst nach Ende des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe III möglich sein. Spätestens bis zum 31. Oktober 2023 (verlängert) hat die oder der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für den Antragstellenden vorzulegen. Sofern im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann innerhalb der Schlussabrechnungsfrist eine „Nachfrist“ bis 31. März 2024 im digitalen Antragsportal beantragt werden. Im Einzelnen:

  • Umsatz im Leistungszeitraum: Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen für den Zeitraum November beziehungsweise Dezember 2020 werden diese durch prüfende Dritte an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergibt sich daraus, dass die im Leistungszeitraum erzielten Umsätze über 25 Prozent des Vergleichsumsatzes hinausgehen, werden die darüber hinausgehenden Umsätze vollständig auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe angerechnet. Sollte im Falle einer indirekten Betroffenheit über Dritte der tatsächlich erzielte Umsatz während des Lockdowns 20 Prozent des Vergleichsumsatzes übersteigen, entfällt die Antragsberechtigung und die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe und ist zurückzuzahlen.
  • Umsatz im Vergleichszeitraum: Sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine endgültigen Umsatzzahlen für den Vergleichszeitraum vorlagen, werden auch diese im Rahmen der Schlussabrechnung durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Sollte der tatsächliche Vergleichsumsatz geringer ausfallen als der bei der Antragstellung angegebene Vergleichsumsatz, wird die Höhe der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe entsprechend nach unten korrigiert. Sollte der tatsächliche Vergleichsumsatz höher ausfallen als bei der Antragstellung angegeben (zum Beispiel aufgrund einer nachträglichen Berichtigung der Umsatzsteueranmeldung), bleibt die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe unverändert.
  • Anrechnung anderer Leistungen: Die oder der prüfende Dritte teilt der Bewilligungsstelle zudem mit, welche anzurechnenden Leistungen die oder der Antragstellende im maßgeblichen Zeitraum in welcher tatsächlichen Höhe bewilligt beziehungsweise ausgezahlt bekommen hat (Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe, Leistungen aus anderen gleichartigen Zuschussprogrammen, Leistungen von Versicherungen aufgrund von Betriebsschließung oder Betriebseinschränkung).

Eventuell zu viel gezahlte Leistungen sind zurückzuzahlen. Wenn die endgültige Höhe der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung für die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe. Die oder der prüfende Dritte berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.

Rückzahlungen bereits ausgezahlter Zuschüsse sind bis zur Schlussabrechnung grundsätzlich nicht zu verzinsen. Eine Verzinsung könnte eintreten, wenn nach der Rückforderung die dort gesetzten Zahlungsziele nicht eingehalten werden oder Subventionsbetrug begangen wurde.

Für den Fall, dass die Antragstellenden den prüfenden Dritten keine Unterlagen für die Schlussabrechnung zur Verfügung stellen oder für diese nicht mehr erreichbar sind, informiert die oder der prüfende Dritte die Bewilligungsstelle des Landes über diesen Umstand. Weitergehende Verpflichtungen bestehen nicht.

Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe in voller Höhe hat auch zu erfolgen, wenn der Erklärung der Antragstellenden hinsichtlich Steueroasen zuwidergehandelt wird.

Im Falle von Direktanträgen im eigenen Namen erfolgt keine Schlussabrechnung und ist somit auch keine Nachzahlung möglich.

Zur Antwort

2.3 Wie ist der Umsatz definiert?

Zur Antwort

2.1 Wie hoch ist die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe?

Zur Antwort

Vollzugshinweise November- und Dezemberhilfe

Die Vollzugshinweise für die Gewährung von November- und Dezemberhilfe enthalten nähere Erläuterungen unter anderem zur Antragsberechtigung und den Voraussetzungen, zum Antragsverfahren sowie zur Höhe, Auszahlung und Verwendung der Novemberhilfe/Dezemberhilfe.

Hinweis: Im Fall von Abweichungen zwischen FAQs und Vollzugshinweisen sind die Informationen in den FAQs maßgebend. Bei den hier veröffentlichten Texten handelt es sich um Mustertexte, die an die jeweiligen Verwaltungsvereinbarungen mit den Bundesländern angehängt werden.

Auszug aus Vollzugshinweisen für die „Novemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe für November 2020 (PDF, 520 KB)
Auszug aus Vollzugshinweisen für die „Dezemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember 2020 (PDF, 522 KB)

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