Überblick: Was war die Neustarthilfe?
Mit der Neustarthilfe wurden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 coronabedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichneten, aber nur geringe betriebliche Fixkosten hatten und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kam. Auch kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften konnten Unterstützung durch die Neustarthilfe erhalten, wenn der überwiegende Teil der Einkünfte – wären sie von einer natürlichen Person erzielt worden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gegolten hätten.
Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endete am 31. Oktober 2021.
Endabrechnung im Direktantrag
Nach Ablauf des Förderzeitraums waren Empfängerinnen oder Empfänger der Neustarthilfen dazu verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen, wenn ihr Antrag bewilligt oder teilbewilligt wurde. Die wichtigsten Informationen für die verschiedenen Neustarthilfe-Programme sind im Anleitungsartikel zur Endabrechnung für Direktantragstellende zusammengefasst.
Die Fristen für die Einreichung der Endabrechnung für Direktantragstellende sind bereits verstrichen.
Endabrechnung für prüfende Dritte
Natürliche Personen konnten die Neustarthilfen auch mithilfe von prüfenden Dritten beantragen, zum Beispiel mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
In diesem Fall musste auch die Endabrechnung über prüfende Dritte eingereicht werden, wenn der Antrag bewilligt oder teilbewilligt wurde. Die wichtigsten Informationen für die verschiedenen Neustarthilfe-Programme sind im Anleitungsartikel zur Endabrechnung für prüfende Dritte zusammengefasst.
Die Fristen für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte sind bereits verstrichen.
FAQs
3.10 Die Neustarthilfe wird als Betriebskostenpauschale bezeichnet. Darf ich die Neustarthilfe deswegen nur für Betriebskosten verwenden?
Nein, hinsichtlich der Verwendung der Neustarthilfe gibt es keine Vorgaben. Mit der Neustarthilfe werden vor allem Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 coronabedingt eingeschränkt ist. Damit soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Die Neustarthilfe richtet sich dabei insbesondere an Soloselbständige, die nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Deswegen wird der Berechnung der Neustarthilfe auch lediglich der Umsatz im Vergleichs- und im Förderzeitraum zugrunde gelegt, nicht jedoch die Betriebskosten. Die Verwendung der Neustarthilfe ist insofern auch nicht nachzuweisen.
2.2 Ich habe für die Ausübung meiner Soloselbständigkeit ein Unternehmen (Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, Genossenschaft) gegründet. Kann ich Neustarthilfe beantragen? Wie werden die Umsätze aus Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften, an denen ich beteiligt bin, berücksichtigt? Wer erhält die Neustarthilfe?
Zur Antwort2.5 Ich habe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die stundenweise für mich arbeiten. Kann ich die Neustarthilfe trotzdem beantragen?
Zur AntwortVollzugshinweise
Die Vollzugshinweise für die Gewährung von Überbrückungshilfe III inklusive Neustarthilfe enthalten nähere Erläuterungen unter anderem zur Antragsberechtigung und den Voraussetzungen, zum Antragsverfahren sowie zur Höhe, Auszahlung und Verwendung der Neustarthilfe.
Hinweis: Im Fall von Abweichungen zwischen FAQs und Vollzugshinweisen sind die Informationen in den FAQs maßgebend. Bei den hier veröffentlichten Texten handelt es sich um Mustertexte, die an die jeweiligen Verwaltungsvereinbarungen mit den Bundesländern angehängt werden.
Auszug aus Vollzugshinweisen für die Überbrückungshilfe Dritte Phase ("Überbrückungshilfe III"), von November 2020 bis Juni 2021 (inklusive Neustarthilfe) (PDF, 501 KB)