Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe ist Januar bis Juni 2021 (sechs Monate). Erfüllt eine Antragstellende oder ein Antragstellender die Antragsvoraussetzungen (vergleiche 2.1), wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt. Sie beträgt einmalig 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie bis zu 30.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Zur Definition des Umsatzes vergleiche 3.5, 3.6 und 3.7.
Berechnung des Referenzumsatzes:
Zur Berechnung des sechsmonatigen Referenzumsatzes (auch kurz: „Referenzumsatz“) wird grundsätzlich das Jahr 2019 (1. Januar bis 31. Dezember 2019) zugrunde gelegt.7 Der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 ist der Referenzmonatsumsatz. Der sechsmonatige Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes.
- Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 6
- Neustarthilfe = 0,5 x Referenzumsatz
Sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch des im Förderzeitraum realisierten Umsatzes sind ggfls. bestehende Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten zu berücksichtigen (vergleiche 3.5, 3.6). Im Antragsverfahren müssen Sie hierfür nur die Summe der freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätze und Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Vergleichszeitraum angeben. Der Referenzumsatz und die daraus resultierende Vorschusszahlung werden automatisch berechnet.
Maximale Auszahlung:
Für natürliche Personen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften beträgt die maximale Auszahlung 7.500 Euro.
Für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften hängt die maximale Auszahlung davon ab, wie viele der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder mindestens 20 Stunden pro Woche für diese arbeiten und, im Falle einer Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften, gleichzeitig mindestens 25 Prozent der Anteile an der Gesellschaft halten. Der für natürliche Personen und Ein-Personen-Gesellschaften gültige Höchstbetrag von 7.500 Euro wird mit der Anzahl der Gesellschafter/innen oder Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder multipliziert, die diese Voraussetzungen erfüllen. Wenn vier Gesellschafter/innen beziehungsweise Mitglieder diese Kriterien erfüllen, beträgt die maximale Auszahlung 30.000 Euro. Mehr als vier Mitglieder einer Genossenschaft werden nicht berücksichtigt.
Stichtag für die Ermittlung der Anzahl der so zu berücksichtigenden Gesellschafter/innen oder Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder ist der 31.Dezember 2020.
Anzahl der Gesellschafter/innen bzw. Mitglieder, mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeiten und, im Falle einer Kapitalgesellschaft, mindestens 25 Prozent der Anteile halten | Maximale Auszahlung |
1 | 7.500 Euro |
2 | 15.000 Euro |
3 | 22.500 Euro |
4 | 30.000 Euro |
Beispiele: | | | | |
Jahresumsatz 2019 | Referenzumsatz | Vorschusszahlung der Neustarthilfe für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften | Vorschusszahlung für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften mit zwei zu berücksichtigenden Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern/ Genossenschaft mit zwei zu berücksichtigenden Mitgliedern | Vorschusszahlung für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften mit vier zu berücksichtigenden Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern/ Genossenschaft mit vier zu berücksichtigenden Mitgliedern |
>120.000 Euro | >60.000 Euro | 7.500 Euro (Maximum) | 15.000 Euro (Maximum) | 30.000 Euro (Maximum) |
120.000 Euro | 60.000 Euro | 7.500 Euro (Maximum) | 15.000 Euro (Maximum) | 30.000 Euro |
100.000 Euro | 50.000 Euro | 7.500 Euro (Maximum) | 15.000 Euro (Maximum) | 25.000 Euro |
70.000 Euro | 35.000 Euro | 7.500 Euro (Maximum) | 15.000 Euro (Maximum) | 17.500 Euro |
50.000 Euro | 25.000 Euro | 7.500 Euro (Maximum) | 12.500 Euro | 12.500 Euro |
30.000 Euro | 15.000 Euro | 7.500 Euro | 7.500 Euro | 7.500 Euro |
20.000 Euro | 10.000 Euro | 5.000 Euro | 5.000 Euro | 5.000 Euro |
10.000 Euro | 5.000 Euro | 2.500 Euro | 2.500 Euro | 2.500 Euro |
5.000 Euro | 2.500 Euro | 1.250 Euro | 1.250 Euro | 1.250 Euro |
Aufnahme der Selbständigkeit/Gründung erst 2019
Für Soloselbständige, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2018 aufgenommen haben beziehungsweise für Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die nach 31. Dezember 2018 gegründet wurden, gelten abweichende Berechnungsmöglichkeiten (vergleiche 3.3). Soloselbständige, die nach dem 31. Oktober 2020 ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen haben und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die nach dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, sind nicht antragsberechtigt.
Als Datum für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zählt der Tag, an dem die selbständige Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet wurde.8
Für Kapitalgesellschaften gilt als Datum der Gründung der Tag, an dem die Gesellschaft erstmals am Rechtsverkehr teilgenommen hat beziehungsweise ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.
Für Genossenschaften gilt als Datum der Gründung der Tag, an dem die Genossenschaft, erstmals am Rechtsverkehr teilgenommen hat beziehungsweise ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.
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7 In begründeten außergewöhnlichen Umständen haben Antragstellende, die aufgrund Gründung/Geschäftsaufnahme vor dem 1. Januar 2019 als Referenzumsatz das Jahr 2019 heranziehen, die Möglichkeit, als alternativen monatlichen Vergleichsumsatz den monatlichen Durchschnittsumsatzes eines Quartals des Jahres 2019 (zum Beispiel Q1: Januar bis März 2019 oder Q3: Juli bis September 2019) heranzuziehen. Alternativ kann in solchen Fällen auf den Durchschnitt aller vollen Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz im Sinne von 3.5 erzielt wurde, abgestellt werden. Im Antragsformular ist neben einer Begründung der außergewöhnlichen Umstände auch jeweils der ursprünglich (d. h. ohne die hier beschriebene Regelung) anzusetzende Vergleichsumsatz (Referenzumsatz) anzugeben.
8Kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte (im Sinne von 2.3) können bei der Antragstellung als Datum auch den ersten Tag des Monats angeben, in dem sie erstmalig Einnahmen aus unständigen beziehungsweise kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach Definition der Neustarthilfe erzielt haben. Ist das genaue Datum dieses ersten Engagements nicht mehr bekannt, da es weit in der Vergangenheit zurückliegt, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2019, kann hilfsweise das Datum „31. Dezember 2018“ angegeben werden.