Wechsel der oder des prüfenden Dritten

Einleitung

Es ist grundsätzlich möglich, dass der Auftrag zur Betreuung der Schlussabrechnung auch durch eine andere prüfende Dritte oder einen anderen prüfenden Dritten übernommen und bearbeitet wird. Ein Wechsel zu einer oder einem neuen prüfenden Dritten ist auch nach erfolgter Einreichung der Schlussabrechnung noch möglich. Voraussetzung ist, dass ihr oder ihm alle vorliegenden Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden.

Gründe, die es notwendig machen, einen Wechsel vorzunehmen, können sein:

  • Die oder der prüfende Dritte steht nicht länger zur Verfügung und kann die Schlussabrechnung nicht weiter betreuen.
  • Verbundunternehmen haben einzeln über verschiedene prüfende Dritte ihre Anträge eingereicht und möchten nun die Schlussabrechnung einreichen. Hierfür ist ein Wechsel hin zu einer bzw. einem prüfenden Dritten erforderlich.
  • Anträge auf Corona-Hilfen wurden über verschiedene prüfende Dritte eingereicht. Für die Schlussabrechnung ist ein Wechsel hin zu einer bzw. einem prüfenden Dritten erforderlich.

Grundsätzlich gilt: Die Schlussabrechnung darf nur gebündelt im Paket von einer einzigen prüfenden Dritten bzw. einem einzigen prüfenden Dritten für ein Unternehmen oder Verbundunternehmen eingereicht werden. Sind mehrere prüfende Dritte involviert, ist vorab ein Wechsel der prüfenden Dritten hin zu einer einzelnen Person notwendig (siehe Ziffer 5.4 der FAQs der Schlussabrechnung).

Diesen Wechsel können Sie als neu beauftragte prüfende Dritte auf der Antragsplattform selbst beantragen.

Dafür benötigen Sie:

  • den Nachnamen der oder des bisherigen prüfenden Dritten,
  • die Steuernummer der antragstellenden Person oder des Unternehmens,
  • die Daten der bereits eingereichten Anträge,
  • eine unterzeichnete Vollmacht sowie
  • ein Formular zur Mandatsübernahme.

Die hierfür zu verwendenden Vordrucke erhalten Sie als prüfende Dritte auf der Antragsplattform.

Bei Beantragung des Wechsels nach bereits erfolgter Einreichung eines Schlussabrechnungspakets werden zusätzlich benötigt:

  • die Nummer des Organisationsprofils oder
  • die Nummer der jeweils eingereichten Schlussabrechnungspakete.

Es muss mindestens eine der beiden Nummern vorliegen, andernfalls ist ein Wechsel nicht möglich.