Zwei Personen betrachten ein überdimensionales Klemmbrett, Taschenrechner und Geldmünzen

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Schlussabrechnung

Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31. Oktober 2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, war die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen.

SCHLUSSABRECHNUNG EINREICHEN

Überblick: Was ist die Schlussabrechnung?

Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt eine Schlussabrechnung durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

Video zur Einführung der Schlussabrechnung.
Video mit Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Einreichung der Schlussabrechnung.

MEHR ERFAHREN

Fristenübersicht

Schlussabrechnung Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe (Paket 1)

Start Einreichung Paket 1: 5. Mai 2022 für Überbrückungshilfen I-III, November- und Dezemberhilfen
Fristende für Einreichung: 31. Oktober 2023 / bis 30. September 2024, sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde.
Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen. Sofern keine Schlussabrechnung fristgerecht eingereicht wurde, sind die vorläufig bewilligten Corona-Hilfen in voller Höhe zuzüglich Zinsen ab dem Tag der Auszahlung zurückzuzahlen.

Schlussabrechnung Überbrückungshilfe III Plus und IV (Paket 2)

Start Einreichung Paket 2: 15. November 2022 für Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV
Fristende für Einreichung: 31. Oktober 2023 / bis 30. September 2024, sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde.
Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen. Sofern keine Schlussabrechnung fristgerecht eingereicht wurde, sind die vorläufig bewilligten Corona-Hilfen in voller Höhe zuzüglich Zinsen ab dem Tag der Auszahlung zurückzuzahlen.

FAQs

1.1 Weshalb ist eine Schlussabrechnung erforderlich?

Die Corona-Wirtschaftshilfen wurden vielfach auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt. Antragsberechtigte Unternehmen konnten somit frühzeitig auf der Basis von Prognosedaten Zuschüsse beantragen.

Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung zu ermitteln ist. Die Schlussabrechnung ist somit notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Als Ergebnis dieses Abgleichs können sich Nachzahlungen an die Antragstellenden oder Rückforderungen von Zuschüssen ergeben.

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1.2 Für welche Förderprogramme ist eine Schlussabrechnung durch prüfende Dritte erforderlich?

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1.3 Weshalb erfolgt die Schlussabrechnung der Förderprogramme in gebündelter Form?

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